Essays zu Phänomenen der Existenz
Teil 5
Vom selbstgewollten Tod
Ich bin mir bewußt, daß dieses Thema zu den schwierigsten überhaupt gehört und man ihm nie gerecht werden kann. Obwohl dieser Text auch meine (selbst von mir nicht voll faßbare) Einstellung nicht ganz wiedergeben kann, sei er hier veröffentlicht. Man rechne ihn nicht zuerst mir zu, sondern betrachte ihn als Denkansatz.
Je moderner die Gesellschaft wird, desto öfter glaubt sie, sich mit dem Thema der Bestimmung über das Leben beschäftigen zu müssen und zu dürfen. Der des einen über das Leben des anderen und der des einen über sein eigenes. Die Betrachtung einer Rechtmäßigkeit der Fremdtötung (weniger strafgesetzlich als vielmehr moralisch) reduziert sich momentan noch auf den Fall des Vorliegens einer erfolgten oder zumindest vermuteten Willenserklärung des Betroffenen.
Der Wille ist umso gewichtiger, je unumstößlicher und dauerhafter er ist. Generelle Zweifel an einer Rechtmäßigkeit sind daher vor allem aus einer Behebbarkeit des Grundes abzuleiten, da sich daraus eine potentielle Willensänderung ergibt.
A. Selbsttötung
A.1. Körperliche Gründe
A.2. Geistige Gründe
A.3. Mystische / religiöse Gründe
A.4. Rechte der anderen
B. Fremdtötung bei erfolgter Willenserklärung
B.1. Erkennen und Deuten der Willensäußerung
B.2. Definition der relevanten Interessen
B.3. Unfähigkeit zur Selbstötung
B.4. Unverzichtbarkeit des Lebens
Zum Tatbestand einer Selbsttötung gibt es keine strafrechtliche Sanktion. Dies ist aber nicht gleichbedeutend mit einem gesellschaftlichen Konsens über die Rechtmäßigkeit einer Selbsttötungshandlung. Vielmehr bestehen gerade in religiösen Kreisen erhebliche Bedenken.
Die entscheidende Frage ist dabei, wie weit die Selbstbestimmung - hier in Form der Verfügungsgewalt über das eigene Leben - geht. Wer das Leben als Gabe Gottes, die ausdrücklich und uneingeschränkt zur Nutzung, nicht aber zum Verwerfen, in Verwaltung, nicht aber Verfügung gegeben wurde, ansieht, wird keinen Grund akzeptieren, aus dem heraus Selbsttötung erlaubt sein könnte. Andernfalls allerdings ergibt sich die Diskussionswürdigkeit verschiedener Gründe.
Der Grund für die Entscheidung hat zweierlei Komponenten, eine objektive eine subjektive. Beide können sowohl getrennt als auch gemeinsam vorliegen, entscheidend ist allein die subjektive.
Immer erfolgt eine Abwägung von Vor- und Nachteilen, wobei das Problem in der Quantifizierung und der richtigen Antizipation besteht.
A.1. Körperliche GründeAm häufigsten treffen wir auf körperliche Gründe, die den Betroffenen nach einer Beendigung des Lebens streben lassen. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen Einschränkungen der normalen Funktionen (Querschnitt) und aktiver Störung (z.B. krebsbedingter Schmerz). In beiden Fällen wiederum nach vorübergehend und (voraussichtlich) andauernd. Bei Vorliegen einer zeitlichen Begrenzung des Grundes ist unbedingt eine Überbrückung zu versuchen, ein Wille zur Selbsttötung ist als voraussichtlich nicht dauerhaft wohl nicht als akzeptabel einzuschätzen.
Behinderung
Im Falle einer starken Einschränkung der Körperfunktionen fallen Begriffe wie "menschenunwürdig" oder "minderwertig". Im Regelfall wird keine rationale Abwägung der Kriterien stattfinden, sondern das persönliche empfundene Leid der Einschränkung führt zum Tötungsgedanken. Dieses Leid wiederum wird sich nur aus der (inter)dependenz des Individuums mit der Umwelt ergeben. Der objektive Grund (die Behinderung) sei als irreversibel vorausgesetzt. Es muß also untersucht werden, wann der objektiv vorhandene Grund subjektiv als so schwerwiegend erkannt wird, daß er zur Entscheidung führt. Bestimmend hierfür ist vor allem das gesellschaftliche Umfeld, da sich das Leid vorrangig aus einer Vergleichssituation heraus ergibt, aus diesem Umfeld heraus kann also ggf. auch die Aufhebung der subjektiven Komponente folgen. Nur wenige Betroffene werden die Kraft aufbringen können, sich ein Wertesystem aufzubauen, welches zur Substitution der Einschränkung führt, gefordert ist hier also gegebenenfalls die Gesellschaft, welche ihrerseits durchaus entsprechend wirksam werden könnte. Ihr ist also ggf. Unterlassung vorzuhalten. Es sollte immer möglich sein, die "zum Menschen fehlende" Funktion ausreichend zu kompensieren.
Schmerz
Im zweiten Fall, bei Vorliegen einer aktiven Störung, die das Leben unerträglich macht, ist nur wenig auf den intellektuellen Bereich abzustellen. Hier findet der Entscheidungsprozeß zum wesentlichen Teil auf rein körperlicher Ebene statt, ist mithin nur unbedeutend vom Betroffenen zu beeinflussen. Es ist nunmehr auch ein eher "technisches" Problem, den Schmerz zu lindern, was bekanntermaßen mit Problemen wie Abhängigkeit, seelischer Beeinflussung und des drohenden Wirkungsverlustes verbunden ist. Entscheidungen zwischen kurzer aber totaler und längerer aber unvollständiger Schmerzlinderung sind dabei zu treffen, am ehesten wohl vom Betroffenen. Dieser Fall scheint mir weitaus aussichtsloser als der vorherige, eine Widerrechtlichkeit der Selbsttötung nur schwer vertretbar.
Im Extremfall aber spielt eine geistige Komponente gar keine Rolle, die Herausbildung des typischen menschlichen Willens aufgrund einer Überlegungentscheidung ist daher anzuzweifeln. Kann diese Entscheidung dann überhaupt als menschliche Selbstbestimmung angesehen werden, oder muß der Betroffene als unzurechnungsfähig zwangsweise durch die anderen am Leben erhalten werden? Keinesfalls aber kann eine eventuell erfolgte Tötungshandlung als dann als strafbar angesehen werden, da der subjektive Tatbestand fehlt.
Vorhersehbares Leiden
Gerade bei Feststellung zur Zeit noch unheilbar scheinender Krankheiten wie Krebs und AIDS sind die Aussichten des Betroffenen erschreckend. Es könnte die Vorwegnahme eines qualvollen und menschenunwürdigen (?) Todes in Betracht gezogen werden. Besonders aus der Sicht des momentan noch unbehinderten Lebens mag dies verständlich erscheinen. Doch eine Entscheidung fiele ohne Kenntnis der Umstände. Abgesehen von Irrtum oder medizinischem Fortschritt erscheint es nicht unmöglich, daß der Betroffene (lange Zeit) auch trotz fortschreitender Erkrankung am Leben hängen würde. Hier ist wiederum das Umfeld verantwortlich dafür, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen.
Außer dem egozentrischen Gründen, die den Regelfall darstellen dürften, seien noch folgende genannt: Selbsttötung als Strafe für andere, Selbsttötung als Martyrertum, Selbsttötung zur Erregung von Aufmerksamkeit. Diese und andere Fälle haben zusätzlich einen Bezug nach außen, die Selbsttötung zielt auf andere Menschen ab. Sie ist somit auch nach ihrer Rechtmäßigkeit den anderen gegenüber zu beurteilen. Auswirkungen auf das Umfeld wird regelmäßig jede Selbsttötung haben, hier aber besteht diesbezüglich (direkter) Vorsatz. Die Wirkung auf andere ist wohl meist belastender Art, die Tat diesbezüglich negativ einzustufen, auch wenn "Aufwand" und "Ergebnis" normalerweise außer Verhältnis zuungunsten des Suizidenden stehen.
Trotz der gewollten Außenwirkung bleibt ein egozentrischer Grund wohl immer bestimmend, die oben gemachten Aussagen grundsätzlich gültig.
A.3. Mystische / religiöse GründeNeben den bisher behandelten Gründen mit Problemcharakter, in denen die Selbsttötung vom Betroffenen als negativ (Verlust von Lebenszeit und Chancen etc.), aber zur Problemlösung hilfreich oder notwendig betrachtet wird, gibt es auch Gründe, die eine Selbsttötung subjektiv als postive Handlung erscheinen lassen. Der Wunsch zur mystischen Einheit mit der Welt, die erhoffte Nähe zu Gott u.ä. sind hierzu zu zählen, so nicht die Flucht aus der jetzigen Welt (und damit wieder Problemlösung) der eigentliche Grund ist. Der Mensch geht hier von einer Verbesserung seiner Situation, ohne negative Effekte, aus. Es gibt hier eigentlich keine objektiven Gründe, welche reversibel sein könnten, sondern allein subjektive, welche durchaus nicht beständig sein müssen. Davon ausgehend könnte wiederum eine Berechtigung versagt werden, da der Wille als nicht sicher beständig angesehen werden muß. Allerdings gibt es bei der Selbsttötung in diesem Falle keinerlei negative Komonente für den Betroffenen (abgesehen von vermeidbarem Tötungsschmerz etc.), als Rechtsgut steht also allein sein Leben zur Diskussion. Ein eventueller Irrtum besteht hier nicht wie in den anderen Fällen in einer Überbewertung der zu erwartenden oder bestehenden Probleme, welche zu einer Tötungsentscheidung führt, sondern in der Unterbewertung des zukünftigen Lebens oder der Überbewertung des positiven "Ergebnisses" der Tötungshandlung. Über letzteres sind vom Außenstehenden keinerlei Aussagen möglich. Geht man von einer unendliche hohen Gewichtung aus, die in diesen seltenen Fällen vorliegen dürfte, bezüglich des zukünftigen Lebens von einer zwar hohen, zwangsläufig aber geringeren, so wird es schwer, die Entscheidung als rechtswidrig zu bewerten.
Problematisch ist die Art der Entwicklung des subjektiven Grundes. Auch bei gleichem Ergebnis - eben jener Gewißheit einer unendlichen Verbesserung - ist man versucht zu unterscheiden zwischen einem guten und einem schlechten Weg zu unterscheiden. Letzterer wird bei Sekten und dergleichen angenommen. Bis auf eine göttliche Erleuchtung dürfte aber der Weg immer nur über Umwelteinflüsse führen, der Unterschied liegt hier in der vom Beeinflusser verfolgten Absicht (eigene Überzeugtheit vs. niedere Beweggründe). Diese Wertung der Absicht des Beeinflussenden darf aber nicht übertragen werden auf die vermutete Rechtfertigungskraft des subjektiven Grundes. Dieser behält seine unendliche und nicht zu entkräftende Gewichtung durch den Betroffenen.
Nicht zu lösende Kernfrage ist also die Erfüllung dieser Erwartung, die unter Umständen allein vom Betroffenen abhängt (da vollkommen seelisch?) und alsó eben unabhänig ist von der Entstehungsweise des Grundes.
Unabhängig von der eventuellen Rechtfertigung im Falle der geschilderten religiösen / mystischen Gründe ist immer auch die Wirkung auf die Umwelt einzubeziehen. Da es sich (aus Sicht des Betroffenen) um eine reine Verbesserung seiner Lage handelt, muß er abwägen, ob er den eventuellen Schaden für andere in Kauf nehmen darf, aufgrund der hohen Wichtung des eigenen Vorteils wird diese Prüfung regelmäßig positiv ausfallen. Objektiv ist eine solche Erlaubnis aber keinesfalls anzunehmen, was m.E. der Hauptangriffspunkt einer Versagung der Rechtfertigung sein dürfte.
A.4. Rechte der anderenDie Wirkung einer Selbsttötung auf andere wurde bereits kurz angeschnitten. An dieser Stelle soll kurz auf die
Rechte anderer am Betroffenen und ihre Relevanz eingegangen werden. Generell könnte man ein Recht der Menschen
aneinander aus ihrem sozialen System ableiten. Faßbar wird es in Eltern-Kind- oder Partnerschaftsbeziehungen.
Gerade bei extremen gefühlsmäßigen Bindungen wird der andere Teil subjektiv ein starkes Recht am
Betroffenen besitzen. Dies wird wohl auch in die Entscheidungsfindung Eingang finden. Allein wegen eines solchen Rechts
aber wird die Entscheidung c.p. nicht anders beurteilt werden können, wäre zum Schutze des Rechts auf (Nicht-)
leben notfalls wohl eine Verletzung dieser untergeordneten Rechte erlaubt. Aufgrund der absoluten Vorrangigkeit des Lebens
sind Entscheidungen dazu also unabhängig von allem anderen allein aufgrund der den Betroffenen direkt betreffenden
Umstände (objektiven und subjektiven Gründe) zu beurteilen.
[Gliederung]
Noch kritischer dürfte eine Tötung durch einen anderen trotz erfolgter Willenserklärung gesehen werden. Äußerliches Anzeichen dafür ist §216 StGB, welcher diesen Tatbestand unter Strafe stellt. Allerdings mit geringerem Strafrahmen als Mord und Totschlag.
Der Unterschied zur Selbsttötung liegt auf der Hand: Ein Mensch tötet einen anderen. Dies ist eigentlich das Kardinalverbrechen schlechthin und alsó auch seine eventuelle Rechtfertigung strengstens zu prüfen. Als kritische Punkte kommen alle unter A. genannten wiederum in Betracht. Zusätzlich sind allerdings weitere, noch kompliziertere und stark ethisch geprägte zu untersuchen.
Nicht näher eingegangen wird auf die seelischen Wirkungen auf den Angesprochenen, vor allem, wenn er die Handlung vollzieht. Hier sind Parallelen zu A.2. sehen.
B.1. Erkennen und Deuten der WillensäußerungNur selten wird der Betroffene in unzweifelhafter Weise, bei vollem Entscheidungsvermögen und ohne Mißdeutungsgefahr seinen Willen äußern. Parallel zur Diskussion in A. muß der Angesprochene die Beständigkeit und Ernsthaftigkeit aufgrund der objektiven uns subjektiven Gründe einschätzen. In vielen Fällen mit den o.g. Problemen. Wer hat nicht schon von alten Menschen ein "mir ist das alles zu viel, ich möchte sterben" gehört. Nur schwer wird man solchen Worten das nötige Gewicht beimessen, resultieren sie doch durchaus aus –für uns?- Alltagsproblemen. Sie sind meist gar kein absolut ernster, tiefer innerer Ausdruck eines Todeswillens sondern lediglich Mittel zur Äußerung großen Leides – welches unbestreitbar mit anderen Mitteln bekämpft werden muß.
Wenn schon dem Betroffenen selbst ein Recht zur Selbsttötung kaum eingeräumt werden kann, dann erst recht nicht einem anderen. Denn die "Irrtumswahrscheinlichkeit" des Betroffenen wird hier noch ergänzt um die Fehlinterpretation des Angesprochenen.
B.2. Definition der relevanten InteressenBesonders angesichts der Operationalisierung menschlicher Werte und der Infiltration menschlicher Ebenen durch Kosten-Leistungs-Rechnung ist die Frage nach den berechtigten Interessen an der Entscheidung unabdingbar. Und es darf hier nur EIN Interesse geben, das des Betroffenen. Unzweifelhaft sind die über Jahre pflegenden Verwandten und die jahrleang horrende Tagessätze zahlenden Solidargemeinschaftler mit betroffen. Ihre Interessen dürfen aber in keiner Weise entscheidungsrelevant werden. Fraglos sind sie nämlich kräftemäßig dermaßen überlegen, daß einzig ihre eigene Skrupel dem Betroffenen Entscheidungsgewalt läßt. Und diese Skrupel ist immer relativ und damit zwangsläufig abnehmend, sobald auch nur eine Ausnahme von der Irrelevanz ihrer Interessen gemacht wird. Die oftzitierte "Erlösung" ist wohl oft eine zweiseitige.
Es ist ein verständliches Ansinnen, Kriterien festzulegen, wann ein alter, verkrüppelter Körper als "nicht mehr Mensch" einzustufen ist. Doch es gibt keinen Damm, der dem leisen Nagen der Krankenkassen gewachsen wäre, und deshalb darf es kein Überschreiten dieser Grenzen geben. Dies mag uns viel Geld kosten, das wir eigentlich nicht haben. Aber es bewahrt uns vor dem Verlust des höchsten menschlichen Rechtsgutes. Ein Mensch darf einen anderen nicht töten.
B.3. Unfähigkeit zur SelbstötungTötung durch einen anderen wird im Normalfall nur bei Betroffenen in Frage kommen, die dazu selbst nicht in der Lage sind. Dies kann allerdings geistig und körperlich der Fall sein. Mangelnder psychische Fähigkeit wird das Vorliegen des wenn überhaupt rechtfertigenden tiefen Willens anzweifeln lassen. Die Übertragung der Tötung an einen anderen bei phyischer Möglichkeit einer Selbstötung kann also nie zu einer gerechtfertigten Handlung führen.
Bei körperlicher Unfähigkeit – und dies ist wohl der Regelfall der sog. Sterbehilfe – sind viele befürwortende Stimmen zu vernehmen. Hier mag Mitleid eine wichtige Rolle spielen. Doch die große Zahl an verfälschenden Einflüssen (Dauerhaftigkeit und tiefe des Willens, irrelevante Interessen etc.) und vor allem das unmittelbar aus dem Sein des Menschen entspringende Verbot der Tötung eines anderen Menschen muß hier prohibitiv wirken.
B.4. Unverzichtbarkeit des LebensIn den vorgangegangenen Betrachtung wurde vor allem auf die Schwierigkeiten abgestellt, den wahren Willen des Betroffenen zu finden und zu befolgen. Dies läßt die generelle Möglichkeit einer Rechtfertigung vermuten. Nun gibt es auch die Theorie, wonach man auf das Recht am eigenen Leben nicht verzichten kann, es mithin auch keine Rechtfertigung einer Fremdtötung durch Einwilligung geben kann. Dem wird wohl auch mit §216 Rechnung getragen, der eindeutig nicht analog der straffreien Körperverletzung bei Einwilligung gestaltet ist.
In dieser Auffassung wird der Gedanke des Lebens als Geschenk und Gabe (Gottes) gesehen, eben nur zur Nutzung, nicht zur Vernichtung. Ich denke, daß es unter Umständen schon in der Selbstbestimmung des Menschen liegen könnte, auch sein Leben aufzugeben. Die Rechtfertigungsgründe allerdings sind wohl (s.o.) kaum in der nötigen Klarheit existent.
Die Folge dieser strengen Restriktion ist also in der Regel die des Unverzichtbakeitsansatzes: Auf das Leben kann quasi nicht rechtmäßig verzichtet werden. Eine Fremdtötung mithin nicht gerechtfertigt.
[Gliederung]
C. Fremdtötung bei vermuteter Willenserklärung
Eine vermutete Willenserklärung wird zwar oft der abgegebenen rechtlich gleichgestellt, stellt allerdings eine erneute Erhöhung des Fehlerrisikos dar. In Anbetracht der kritischen Situation schon bei abgegebener Willenserklärung wird eine Rechtfertigung noch schwerer zu erreichen sein.
Betrachtet man allerdings die Fälle, die unter diese Kategorie subsumiert werden, so scheint gerade hier eine Tötung am ehesten erlaubt: Koma, Hirntod, schwere Mißbildungen u.a. Gemeinsam ist ihnen die mangelnde Fähigkeit zur Bildung eines Willens. Der Kernpunkt ist also eigentlich nicht die Frage, ob ein Wille erklärt wird, sondern ob er überhaupt noch gebildet werden kann. Verneint man dies, so ist die Gesellschaft vollkommen auf sich gestellt, sie kann sich nicht auf dem Willen des Betroffenen berufen und auch nicht durch ihn gerechtfertigt werden. Das Abstellen auf einen hypothetischen Willen halte ich für unzulässig, da kein Mensch eine der genannten Situationen wirklich gesamtheitlich innerlich vorwegnehmen kann, schon gar nicht die externen Entscheider, deren Denken es letztlich wäre.
Die einzige Möglichkeit, eine Rechtfertigung in diesen Fällen zu finden, ist die Neudefinition des Menschen und Lebens. Nur wenn dem Betroffenen eine dieser Eigenschaften rechtmäßig abgesprochen werden kann, ist der Tatbestand des Totschlags / Mordes nicht mehr erfüllt. Bei dieser Gratwanderung tritt das Problem dritter Interessen ganz besonders zutage. Die Wechselhaftigkeit von Kriterien und ihrer Wichtung widerspricht der Bedeutung der Entscheidung. Ich fühle uns einfach zu unreif, zu wenig Gott, um diese Verantwortung auf uns zu nehmen. Doch bezweifle, daß die wachen Interessen hinter denen des scheinbar Schlafenden zurückgehalten werden können.
Hoffentlich zeigen wir uns dieser Aufgabe gewachsen.